Satzung

In der Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

§ 1

Der Verein führt den Namen Chorgemeinschaft Langenalb e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Straubenhardt Langenalb.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Die Chorgemeinschaft Langenalb e.V. bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges.
Zur Erreichung ihres Zieles hält sie regelmäßig Singstunden ab und veranstaltet Konzerte.
Die Chorgemeinschaft Langenalb e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Hospizdienst westlicher Enzkreis e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine mündliche oder schriftliche Anmeldung.

Die Ablehnung eines Aufnahmeersuchens ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

Die Erlangung der Ehrenmitgliedschaft ist in der Geschäftsordnung der Chorgemeinschaft Langenalb e.V. festgelegt.

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig am Singstundenbetrieb teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb des Vereins zu vertreten und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit nicht zu beschädigen.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss kann nur durch die Vorstandschaft beschlossen werden und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ausschlussgründe, Fristen und Einsprüche sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 5

Beitragspflicht

Der Jahresbeitrag oder etwaige Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Zahlungsmodalitäten regelt die Geschäftsordnung.

§ 6

Organe des Vereins

a.) Die Mitgliederversammlung
b.) Der Vorstand


Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im Januar abzuhalten.

Oder, wenn mindestens 1/3 der singenden Mitglieder eine Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, so ist diese innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Straubenhardt oder schriftlich einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins und zur Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmberechtigt sind die aktiv singenden Mitglieder ab 16 Jahren.

Abstimmungen erfolgen in der Regel schriftlich und geheim.

Jedem aktiv singenden Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.) Die Wahl des Vorstandes
2.) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3.) Die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder
4.) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
5.) Die Abstimmung über die gestellten Anträge
6.) Die Verabschiedung einer Satzung oder Satzungsänderung


Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die alljährlich stattfindet, einen Vorstand. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.

Der Vorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand
- Vorsitzender
- stellvertretende Vorsitzender
- Kassier

2. dem Beirat
- vier Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Jedem seiner Mitglieder wird Einzelbefugnis eingeräumt in der Reihenfolge
1. Vorsitzender
2. stellvertretende Vorsitzender
3. Kassier

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Gremiumssitzungen oder Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Beschlüsse von Vereinsgremien sind innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.

Die Aufgabengebiete des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 7

Die Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Buchführung auf ihre Richtigkeit, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 8

Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand bestellt.

Die Vergütung des Chorleiters beschließt der Vorstand.

Die Aufgaben des Chorleiters sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden aktiv singenden Mitgliedern beschlossen werden.

§ 10

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden aktiv singenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2020 beschlossen.
Sie ist sofort in Kraft getreten.

§ 12

Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein verarbeitet mit Einwilligung seiner Mitglieder bzw. im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Er erhebt, verarbeitet und nutzt diese auch auf elektronischem Wege, ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Vereins.

Folgende Daten werden - ausschließlich - gespeichert und verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a, b und f DSGVO):

- Name, Vorname und Anschrift

- Geburtsdatum und -ort

- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)

bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern

- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

- Ehrungen

- Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung, Art. 6 Abs. I Satz b DSGVO

Diese Daten werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Erfüllung des Mitgliedsvertrages und der Satzungsregelung, zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins und zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeichert. Dazu gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring.

Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Sie werden des Weiteren gelöscht, wenn das betroffene Mitglied seine Einwilligung versagt oder widerruft. IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebsite gespeichert wurden, werden nach spätestens 6 Wochen gelöscht.

Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO), ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu.

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben oder, wenn sie zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Vereins, insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern, oder zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. In diesem Fall werden die Betroffenen unverzüglich benachrichtigt. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Auskunft über die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten zu verlangen. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Erhebung, Verarbeitung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Schließlich hat er das Recht zur Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten.

2. Für das Beitrags- und Rechnungswesen werden des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (insbesondere IBAN, BIC) gespeichert, verarbeitet und - soweit zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich - weitergegeben.

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4. Im Rahmen der Bestandsverwaltung, der Beitragserhebung und des Rechnungswesens, werden die unter Ziff. 1 und 2 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

5. Die Meldungen des Vereins und die personenbezogenen Daten der Mitglieder dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks weitergegeben werden, insbesondere an die maßgeblichen Bankinstitute, Steuerberater, Finanzverwaltung etc. Soweit die Weitergabe an Vertragspartner und Dienstleister des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks geschieht, stellt dieser durch entsprechende vertragliche Regelungen sicher, dass der Vertragspartner den Schutz der personenbezogenen Daten der Mitglieder des Vereins in gleichem Maße sicherstellt wie dieser selbst, und schließt hierfür die erforderlichen Verträge ab. Der Verein wird die personenbezogenen Daten nach Zweckerreichung oder Widerspruch eines Mitglieds unverzüglich löschen und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekanntgeben. Im Übrigen werden die Daten ausgetretener oder verstorbener Mitglieder archiviert und durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet oder gelöscht, soweit ein Widerspruch vorliegt oder soweit die Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtung des Vereins nicht mehr benötigt werden.

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

Straubenhardt, den 31. Januar 2020